Satzung
IHR Südliches Ilmtal–Gewerbevereinigung e.V.
Ilmmünster - Hettenshausen - Reichertshausen
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 17.06.13
Geändert bei der 2. Mitgliederversammlung am 17.10.13
Nochmals geändert und verabschiedet am 08.12.13 und angepasst durch Vorstandsbeschluss am 13.12.13 in Reichertshausen
Letztmalig geändert am 19.02.2020 auf der JHV in Reichertshausen
IHR Südliches Ilmtal – Gewerbevereinigung Fassung vom 19.02.2020
§ 1 Name und Sitz der Vereinigung
Die Vereinigung führt den Namen: IHR Südliches Ilmtal - Gewerbevereinigung e.V.
IHR sind die Anfangsbuchstaben der drei Gemeinden Ilmmünster – Hettenshausen - Reichertshausen
Die Vereinigung ist am 17.06.2013 gegründet worden.
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Sie hat ihren Geltungsbereich im Landkreis Pfaffenhofen (Ilm).
Hier schwerpunktmäßig in den Gemeindebereichen Ilmmünster und Hettenshausen und Reichertshausen. -
Sie hat ihren Sitz in 85293 Reichertshausen.
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Sie soll umgehend ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
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Die IHR Südliches Ilmtal - Gewerbevereinigung setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen oder konfessionellen Einflussnahmen und ohne Standesunterschiede das Gewerbe, die Dienstleistungsbranche, die freien Berufe, das Handwerk, den Handel, die Heilberufe und die Gastronomie sowie die kommunalen Behörden in den Gemeinden Ilmmünster, Hettenshausen und Reichertshausen, zu fördern, um die wirtschaftliche Anziehungskraft dieser Gemeinden zu stärken. Sie verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken.
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Alle Inhaber von Ämtern arbeiten ehrenamtlich.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4a Erwerb der Mitgliedschaft
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Die aktive Mitgliedschaft können volljährige natürliche und juristische, gewerbetreibende Personen erwerben, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in den Gemeindebereichen Ilmmünster, Hettenshausen, Reichertshausen nachweisen oder deren Geschäftsgebiet die drei Gemeinden abdeckt. Über Mitgliedsanträge von Kandidaten, die Ihren Sitz in
diesen Gemeinden haben, entscheidet der Gesamtvorstand. -
Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Gesamtvorstand zu richten. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme mit mindestens 2/3 Mehrheit seiner anwesenden Gesamtvorstandsmitglieder. Das Ergebnis der Entscheidung (Zustimmung oder Ablehnung) wird dem Bewerber in Textform per Email oder Brief mitgeteilt.
Die Mitgliedschaft ist allerdings erst vollzogen, wenn der Jahresbeitrag auf dem Konto der Gewerbevereinigung eingegangen ist.
§ 4b Datenschutzklausel
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Die persönlichen Daten der Mitglieder werden nur für Vereinszwecke per EDV gespeichert und verwendet.
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Die Daten der Bankverbindung werden nur zum Zwecke des Einzuges des Vereinsbeitrages der jeweiligen Mitglieder verwendet.
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Diese Daten werden darüber hinaus nur für gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen und -Meldungen an Behörden und behördenähnliche Institutionen verwendet.
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Adressdaten und Kommunikationsdaten der Vereinsmitglieder können bei berechtigtem Interesse an andere Vereinsmitglieder weitergegeben werden, sofern diese auch öffentlich zugänglich sind. Sie werden jedoch nicht an fremde Dritte weiter gegeben!
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Bild-, Foto-, Film-, Videomaterial von Vereinsveranstaltungen dienen der Vereinschronik und können auf der Vereinshomepage, auf der Facebookseite des Vereins und in anderen Medien veröffentlicht werden.
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Sollte ein Vereinsmitglied nicht wünschen, dass sein Einzelbild (kein Teil eines Gruppenbildes) veröffentlicht wird, so ist dies dem Vorstand in Textform per Email oder Brief mitzuteilen.
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Im Übrigen finden die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen Anwendung. Die Datenschutzklausel soll ab Gründungsveranstaltung des Vereins Anwendung finden.
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§ 4c Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
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a) durch Tod
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b) durch freiwilligen Austritt (hat durch schriftliche Anzeige an Vorstand zu erfolgen)
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c) durch Aufgabe des Gewerbes (im Gemeindebereich, also auch Betriebsverlegung)
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d) durch Ausschluss mit sofortiger Wirkung.
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Die Beendigung ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei einem der Vorstände des Vereins maßgebend. Bei nicht rechtzeitigem Eingang verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
Der Ausschluss eines Mitgliedes, kann nur einstimmig vom Gesamtvorstand beschlossen werden wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten nach § 5 +§ 6 verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins handelt.
Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung der Textform per Email oder Brief, über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Rückerstattung der anteiligen Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten
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Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
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Jedes Mitglied hat das Recht an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
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Das Stimmrecht ist übertragbar. Die Übertragung ist in Textform per Email oder Brief für eine bestimmte Sitzung oder einen bestimmten Tagesordnungspunkt einer Sitzung zu erteilen und hat den Überträger des Stimmrechtes sowie den Ausübenden des Stimmrechtes zu bezeichnen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein Nichtmitglied ist nur möglich, wenn dieses Nichtmitglied Angehöriger oder Mitarbeiter des Mitglieds ist.
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Jedes Mitglied hat die Pflicht die Interessen der IHR Südliches Ilmtal - Gewerbevereinigung e.V. zu mehren und zu fördern.
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Jedes Mitglied hat die Pflicht Änderungen ihrer Stammdaten (Adresse, Telefonnummer, Email und Bankverbindung) in Textform per Email oder Brief dem Verein zu melden.
§ 6 Beiträge
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Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen in Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt im Gründungsjahr EURO 75,00 und kann durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder angepasst werden.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet seine Mitgliedsbeiträge per Lastschrifteinzug zu bezahlen.
§ 6a Wirtschaftliche Handlungsgrundsätze
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Der Verein handelt mit seinem Vereinseinnahmen und – Ausgaben nach Prinzipien allgemeiner kaufmännischer Gepflogenheiten.
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Die Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die drei Vorsitzenden (Vorstand)
§ 8 Der Vorstand
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Der Vorstand laut § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (ersten)
b) dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender)
c) dem 3. Vorsitzenden (stellvertretender) a+b+c sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Um die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen, wird im Innenverhältnis ein erweiterter Vorstand (Gesamtvorstand) aus den drei Vorsitzenden, einem Kassier und einem Schriftführer gebildet.
d) dem Kassier (Schatzmeister)
e) dem Schriftführer
d+e gehören zum Gesamtvorstand als interne Organe. Der Vorstand kann dem Kassier Kontovollmacht erteilen. -
Mitglieder des Gesamtvorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind.
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Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden und zwar jedes einzelne, für sein Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
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Die Wiederwahl eines Gesamtvorstandsmitgliedes ist zulässig.
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Die Bestellung eines Gesamtvorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.
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Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
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Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Gesamtvorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 3 Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind. Der anwesende Gesamtvorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
3a. Bei längerer Abwesenheit von seinem Amt (z.B. langer Krankheit) ist eine Neuwahl des Amtsträgers erforderlich. -
Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden, die von mindestens einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
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Regressansprüche gegen Vorstandsmitglieder wegen Verletzung Ihrer Amtsführung werden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
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Der Vorstand ist befugt, zur Erfüllung einzelner Aufgaben oder von Aufgabenbereichen durch einen Beschluss des Vorstandes einen besonderen Vertreter im Sinne des §30 BGB zu bestellen oder abzuberufen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
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Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand in Textform durch Brief oder Fax oder Email oder anderer zukünftiger elektronischer Medien einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit der Aufgabe der Einladung, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden.
Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen.
Die Einladung muss in Textform durch Brief oder Fax oder Email oder anderer zukünftiger elektronischer Medien unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. In der Einladung ist der Text des jeweiligen Beschlussvorschlages mitzuteilen, soweit zu einem Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst werden soll. -
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer
c) Die Bestellung oder Amtsenthebung von Mitgliedern des Gesamtvorstandes sowie des Beirates
d) Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
e) Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung f) Neuwahl der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge. -
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald und solange mehr als 20 % (1/5) der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so ist sie innerhalb von 6 Wochen zum gleichen Tagesordnungspunkt erneut zusammenzurufen. Die Mitgliederversammlung ist bei dieser zweiten Zusammenkunft zu demselben Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit hat eine erneute Abstimmung zu erfolgen. Sollte auch hier wiederum Stimmengleichheit erfolgen, so entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, sofern nach der Pattsituation der 1. Beschlussfassung hierauf hingewiesen wurde. -
Zu Satzungsänderungen des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
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Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.
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Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
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§ 11 Beirat
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Beirates, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein können, werden nach Zahl und Zeit von der Mitgliederversammlung bestellt. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erreichung der Ziele des Vereins durch Beratung, eigene Vorschläge an den Vorstand und tätige Mitarbeit an Vereinsvorhaben. Der Vorstand ist an die Empfehlungen des Beirates nicht gebunden, ihm wird jedoch aufgegeben, diese bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10/4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der Vorstand zum Liquidator ernannt.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff).
Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereines Vermögen vorhanden sein so ist dieses an die Mitglieder zurückzuführen.
§ 13 Sonstiges
Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenden Streitigkeiten einschließlich der Mahnverfahren nach den Vorschriften der §§ 688 ff. ZPO für rückständige Zahlungen ist der für den Sitz des Vereins zuständige Gerichtsort, in diesem Fall Pfaffenhofen (Ilm).
Ist ein Teil der Satzung nichtig, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. Für die nichtige Bestimmung ist eine sinngemaÌˆß wirksame zu beschließen. (Salvatorische Klausel)